1. Allgemeines
(1) Den Geschäftsbeziehungen zwischen uns und Besteller liegen die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen zu Grunde, sofern nicht andere Vereinbarungen schriftlich bestätigt werden. Anderslautenden Bedingungen des Käufers wird widersprochen. Sie gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
(2) Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge des Bestellers, und zwar auch dann, wenn wir hierauf nicht in jedem einzelnen Falle Bezug nehmen.

2. Bestellung – Auftragsbestätigung – Lieferfristen 
(1) Die Bestellung wird durch die Auftragsbestätigung durch uns verbindlich. Etwaige Beanstandungen sind vom Besteller unverzüglich an uns bekanntzugeben. Mündliche Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
(2) Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tage, an dem der Auftrag in technischer und gestalterischer Hinsicht endgültig geklärt ist, eine vereinbarte Anzahlung geleistet und eine eventuell erforderliche Genehmigung durch Behörden oder Dritte erteilt ist.
(3) Lieferfristen und Liefertermine sind lediglich voraussichtliche Angaben, es sei denn, der Liefertermin ist als verbindlicher Termin ausdrücklich vereinbart. Soweit wir die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten können, hat der Besteller eine angemessene Nachlieferfrist, beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Besteller, oder im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf zu gewähren. Von uns nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb oder bei unserem Vorlieferanten, insbesondere aufgrund hoheitlicher Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Zum Rücktritt ist der Besteller nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der verlängerten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Frist nach Eingang des Mahnschreibens an den Besteller erfolgt. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn aufgrund derartiger Umstände die Lieferung unmöglich wird.
(4) Änderungen der Ausführung, die sich als technisch notwendig erweisen und unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Besteller zumutbar sind, bleiben vorbehalten.
(5) Sind wir aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anweisungen gehalten, demontierte Teile zu entsorgen, so hat der Besteller die zusätzlich entstehenden Entsorgungskosten auch dann zu tragen, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt nicht, wenn gesetzliche oder andere Vorschriften etwas anderes vorsehen.

3. Angebot und Preis 
1) Unsere Angebote einschließlich der Lieferzeitangaben sind freibleibend.
(2) Ein eventuell vereinbarter Skontoabzug auf Abschlagszahlungen oder Teilzahlungen ist nur dann zulässig, wenn sämtliche Abschlagszahlungen und die Schlusszahlung fristgerecht innerhalb der Skontofrist geleistet werden. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht.
(3) Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise in EURO ab Werk, einschließlich Verpackung, zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
(4) An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen usw. behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Angebote und Entwürfe usw. dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Bei Nichtannahme des Angebots sind sie unverzüglich zurückzugeben.
(5) Für Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige Projektierungsleistungen, die vom Besteller ausdrücklich verlangt werden, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Das Eigentum geht nach Bezahlung des Entgelts auf den Besteller über.
(6) Bei komplett angebotenen Lichtwerbeanlagen sind im Preis, wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, nicht enthalten:
– die niederspannungsseitige Installation
– die hochspannungsseitige Installation mit Trafos
– die Kosten für einen Standsicherheitsnachweis
– die Kosten des Bauantrages sowie etwaige Baugenehmigungsgebühren.

4. Lieferung und Abnahme 
(1) Bei Lieferung erfolgen Versand oder Transport auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Kosten für eine evtl. Transportversicherung trägt der Besteller. Etwaige Transportschäden müssen unverzüglich durch Tatbestandsaufnahme gegenüber dem Transporteur festgestellt werden.
(2) Versand- oder montagefertig gemeldete Waren, die vom Besteller innerhalb von 6 Werktagen nicht abgerufen werden, werden auf Kosten und Gefahr des Bestellers eingelagert. Gleichzeitig erfolgt Rechnungsstellung.

5. Zahlungsbedingungen 
(1) Sofern nichts anders vereinbart, sind unsere Rechnungen zahlbar entsprechend dieser sowie vorrangig den auf unserer Auftragsbestätigung enthaltenen Zahlungsbedingungen.
(2) Erfolgen Teillieferungen, so sind wir berechtigt, diese Teillieferungen einschließlich des darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages als Abschläge teilabzurechnen. Erfolgt die Bezahlung dieser Teilrechnungen nicht fristgerecht, sind wir berechtigt, die weitere Erfüllung des Auftrags zu verweigern. Bezahlt der Besteller in einem solchen Fall die fälligen Forderungen nicht binnen einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist, sind wir berechtigt, die Ausführung des weiteren Auftrags zu kündigen unter Ausschluss jedweder Ansprüche des Bestellers.
(3) Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank in Rechnung zu stellen.
(4) Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach dem jeweiligen Vertragsabschluss bekannt werden und die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit unserer Forderungen einschließlich laufender Wechselverpflichtungen zur Folge. Wir sind in diesem Falle berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des uns hierdurch entstehenden Schadens zu verlangen, es sei denn, der Besteller leistet Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit.

6. Eigentumsvorbehalt
(1) Die Lieferung erfolgt auf Grundlage des nachstehenden Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht ausdrücklich hierauf berufen.
(2) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, ein öffentlich-Rechtliches Sondervermögen oder um einen Kaufmann, bei dem der Vertragsschluss zum Betrieb seines Handelsgeschäftes gehört, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die Forderungen, die uns aus der laufenden Geschäftsbeziehung zu stehen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er bei der Lieferung hochwertiger Güter verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(3) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Er hat uns unverzüglich bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter schriftlich zu benachrichtigen.
(4) Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt unter der Voraussetzung, dass er den Eigentumsvorbehalt an den Dritten weiterleitet. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(5) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Auftraggeber erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Auftraggeber tritt der Auftraggeber auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

7. Mängelrüge und Haftung 
(1) Mängel der Ware sind uns unverzüglich nach Anlieferung anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht sofort entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.
(2) Schadenersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, sofern uns oder unsere Erfüllungsgehilfen keine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung trifft. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei der Verletzung von vertraglichen Kardinalpflichten.
(3) Schadenersatzansprüche bei der Verletzung vertraglicher Kardinalpflichten sind für den Fall einfacher Fahrlässigkeit beschränkt auf den Ersatz voraussehbarer Schäden.
(4) Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens 1 Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist oder der Anspruch nicht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unsererseits beruht. Dies gilt nicht für Ansprüche aus §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 BGB.
(5) Die Kenntnis unabhängige Verjährungsfrist wird auf 5 Jahre beschränkt.
(6) Handelsübliche Farbabweichungen, speziell bei Oberflächen und Materialtoleranzen stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Mängelrüge.

8. Aufrechnungs- und Abtretungsverbot 
(1) Eine Aufrechnung des Bestellers gegen unsere Ansprüche ist ausgeschlossen, es sei denn, die Forderung des Bestellers ist unbestritten oder sie ist rechtskräftig festgestellt.
(2) Die Abtretung gegen uns bestehender Forderungen ohne unsere vorherige Zustimmung ist ausgeschlossen.

9. Gewährleistung 
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche aus § 438 abs. 1 Nr. 2 BGB oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
(2) Bei berechtigter Mängelrüge sind wir zur Nachbesserung berechtigt. Führt die Nachbesserung nicht zu einer Beseitigung des Mangels, so hat der Besteller dies unverzüglich zu rügen. Wir sind in diesem Falle berechtigt, erneut die Nachbesserung durchzuführen. Führt auch dieser Nachbesserungsversuch nicht zu einer Beseitigung des Mangels, so ist der Besteller berechtigt, unseren Vergütungsanspruch zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Soweit für die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung eine Neubestellung oder Neufertigung von Waren erforderlich ist, ist dessen Lieferfrist bzw. sind die erforderlichen Fertigungszeiten bei der Berechnung der angemessenen Frist für die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung in vollem Umfang zu berücksichtigen. Die voraussichtlichen Lieferfristen werden von uns dem Besteller auf Verlangen unverzüglich mitgeteilt.
(4) Ein Gewährleistungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besteller es versäumt hat,
Rückgriffsrechte gegen Dritte zu wahren (z. B. gegen Transportunternehmen). Darüber hinaus verliert der Besteller seine Gewährleistungsansprüche, wenn er die Schadloshaltung an Dritte vereitelt.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges 
(1) Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen ist Bad Bentheim. Gerichtsstand aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten ist für alle Streitigkeiten Nordhorn bzw. Osnabrück.
(2) Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG United Nations Convention on Contracts for International Sale of Goods vom 11.04.1980) ist ausgeschlossen.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder durch gerichtliche oder behördliche Entscheidung für unwirksam erklärt werden, bleibt die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unberührt.

Bad Bentheim, 09. Mai 2016

ROSEN Lichtwerbung GmbH
D-48455 Bad Bentheim